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Verbesserung bei der Wehrpflicht

Aufschub zukünftig bei Wehrdienst und Zivildienst möglich

Grundwehrdiener können künftig ihren Wehrdienst aufschieben, wenn die Einberufung eine bereits begonnene weiterführende Ausbildung, etwa den Besuch einer Fachhochschule, unterbrechen würde, berichtet VP-Abg. z. NR Günter Kössl.

Bisher konnte ein Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes auf Antrag des Wehrpflichtigen nur dann verfügt werden, wenn der betroffene Wehrpflichtige nicht innerhalb des Jahres der Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst einberufen wurde.

Diese Rechtslage war zum Zivildienst unterschiedlich und wurde in der Praxis mitunter als Benachteiligung von Wehrpflichtigen gegenüber Zivildienstpflichtigen empfunden. Zivildiener haben nämlich darüber hinaus – auch  innerhalb des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Zivildienstpflicht – einen Anspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, wenn ohne (zum Zivildienst) zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung, wie beispielsweise ein Hochschulstudium, begonnen wurde und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeutet.

Kössl abschließend: „Mit der Gesetzesänderung werden die wehrrechtlichen Aufschubbestimmungen an jene des Zivildienstgesetzes legistisch angeglichen und eine Verbesserung für die Wehrpflichtigen erreicht!“ 

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